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Prüfungsordnung Fachwirt/in Direkt- und Online Marketing
PRÜFUNGSORDNUNG
für die Weiterbildung zum/zur Fachwirt/in Direktmarketing DDV bzw. zum/zur Fachwirt/in Online Marketing DDA.
§ 1 Zweck der Prüfung
Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung zum/zur Fachwirt/in erworben worden sind, erlässt die DDA die nachstehende Prüfungsordnung:
In der Prüfung soll der/die Bewerber/in nachweisen, dass er/sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine Tätigkeit als Fachwirt/in Direktmarketing bzw. Online Marketing besitzt.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung setzt voraus:
(1) 1. ein Hochschulstudium mit Abschluss
im Bereich der Wirtschaftswissenschaften, Marketing oder Kommunikation oder verwandter Disziplinen
oder
2. die allgemeine Hochschulreife und eine
Berufstätigkeit im Bereich Marketing und Kommunikation
oder
3. eine mit Erfolg abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Marketing und Kommunikation.
(2) Eine hinreichende Vorbereitung auf die Prüfung, die durch regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Fachstudium nachgewiesen wird.
§ 3 Zulassung
Über die Zulassung zum Fachstudium entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 4 Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorstandsmitglied des DDV Deutscher Direktmarketing Verband e.V. bzw. des BVDW Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V., dem/der Leiter/in bzw. Studienleiter/in derjenigen Akademie, an der der/die Bewerber/in die hinreichende Vorbereitung nach § 2, Ziffer 2 absolviert hat, und mindestens einem Vertreter der Fachdozenten/dozentinnen bzw. der Akademieleitung. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte den/die Prüfungsvorsitzende(n) und seinen/ ihren Stellvertreter.
§ 5 Prüfungsfächer
a) Fachwirt Direktmarketing: Bestandteil der Prüfungsordnung ist das Vorlesungsverzeichnis zum Studiengang Fachwirt/in Direktmarketing DDV.
Prüfungsfächer sind:
1. Interdisziplinäre Grundlagen
2. Marketing und Kommunikation
3. Grundlagen des Direktmarketing
4. Instrumente des Direktmarketing
5. Strategie und Planung von DM-Konzeptionen
b) Fachwirt Online Marketing. Bestandteil der Prüfungsordnung ist das Vorlesungsverzeichnis zum Studiengang Fachwirt Online Marketing DDA.
Prüfungsfächer sind:
1. Interdisziplinäre Grundlagen
2. Marketing und Kommunikation
3. Grundlagen Website-Projektmanagement
4. Online Marketing
5. Strategie und Planung von Online Marketing-Kampagnen
§ 6 Teile der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen, einer mündlichen und einer praktischen Prüfung (Projektgruppe).
§ 7 Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung sind eine Hausarbeit (Diplomarbeit) und jeweils eine Klausur in den im § 5 genannten Prüfungsfächern anzufertigen. Die Bearbeitungszeit für die Hausarbeit beträgt 12 Wochen, für jede Klausur 90 Minuten.
(2) In der Hausarbeit weist der/die Prüfungsteilnehmer/in nach, dass er/sie seine/ihre im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten unter wissenschaftlichen Bedingungen eigenständig anwenden kann. Am Schluss der Hausarbeit muss der/die Prüfungsteilnehmer/in versichern, dass er/sie sie selbständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet und sämtliche Stellen, die benutzen Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, mit Quellenangaben kenntlich gemacht hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen und grafische Darstellungen abzugeben.
(3) Die Leistungen in den Klausuren und der Hausarbeit (Diplomarbeit) werden nach folgendem Punktschema bewertet:
bei 100 bis 92 Punkten = Note sehr gut
bei 91 bis 81 Punkten = Note gut
bei 80 bis 67 Punkten = Note befriedigend
bei 66 bis 50 Punkten = Note ausreichend
bei 49 bis 25 Punkten = Note mangelhaft
bei weniger als 25 Punkten = Note ungenügend.
§ 8 Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt. Jeder Bewerber wird mindestens in einem Prüfungsfach geprüft. Jede mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach dauert in der Regel 15 Minuten. Das mündliche Prüfungsfach legt der Prüfungsausschuss nach Auswertung der schriftlichen Prüfung fest. Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und das/die mündliche(n) Prüfungsfach/Prüfungsfächer werden dem/der Prüfungsteilnehmer/in mindestens acht Tage vor dem mündlichen Prüfungstermin schriftlich mitgeteilt. Dabei soll der/die Prüfungsteilnehmer/in die Möglichkeit haben, seine/ihre Gesamtleistung zu verbessern. Sind die Leistungen in mehreren Fächern zu verbessern oder sind alle Klausuren mit "sehr gut" bewertet, entscheidet der Prüfungsausschuss, in welchem Prüfungsfach der/die Prüfungsteilnehmer/in geprüft wird. Der/die Prüfungsteilnehmer/in ist in den Fächern zu prüfen, in denen eine Klausur mit "mangelhaft" oder " ungenügend" bewertet worden ist. Die Noten der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag des Prüfers fest. top
§ 9 Praktische Prüfung
(Projektgruppe)
Der/die Prüfungsteilnehmer/in nimmt während des Fachstudiums an einem Projekt teil, dessen Aufgabenstellung sich an einem konkreten Fall aus der Praxis der Kommunikationswirtschaft orientiert. Das Projekt wird als Gruppenarbeit durchgeführt. Die einzelnen Gruppen müssen das Ergebnis vor dem Prüfungsausschuss oder dem von ihm bestimmten Gremium präsentieren.
§ 10 Bewertung
(1) Der Prüfungsausschuss fasst alle Noten der Klausuren und der mündlichen Prüfung für jedes Prüfungsfach zu einer Endnote zusammen. In den Prüfungsfächern, in denen nicht mündlich geprüft wird, stellt das Ergebnis der schriftlichen Leistung die Endnote dar.
Das Gesamtergebnis der Prüfung wird zu einer Endnote zusammengefasst, die auf zwei Nachkommastellen in Klammern ausgewiesen wird. Dabei gilt folgende Gewichtung:
Diplomarbeit = 25%
Prüfungsfächer gemäß § 5 je 15% = 75%
Das Ergebnis der Präsentation im Rahmen der Projektarbeit (Projektgruppe) wird gesondert bewertet und mit der Benennung des Themas im Abschlusszeugnis (Diplom) ausgewiesen.
§ 11 Prüfungsergebnis
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Note der Hausarbeit (Diplomarbeit) und die Endnoten der Prüfungsfächer mindestens "ausreichend" sind.
(2) Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen, wenn die Endnote in einem Prüfungsfach mit "mangelhaft" festgesetzt wird. In diesem Fall hat der/die Prüfungsteilnehmer/in die Möglichkeit der Nachprüfung im entsprechenden Prüfungsfach zur nächsten Prüfung, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Jahren. Wer die Nachprüfung nicht besteht oder nicht innerhalb von zwei Jahren ablegt, hat die gesamte Prüfung nicht bestanden.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Note der Hausarbeit (Diplomarbeit) schlechter als "ausreichend" ist oder eine Endnote mit "ungenügend" festgesetzt wird oder mehr als eine Endnote mit "mangelhaft" festgesetzt werden.
§ 12 Rücktritt und Wiederholung
(1) Wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, Prüfungstermine versäumt, kann in den versäumten Prüfungsteilen nachgeprüft werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschussvorsitzende.
(2) Tritt ein(e) Prüfungsteilnehmer/in nach Beginn der schriftlichen Prüfung zurück oder versäumt er/sie Prüfungstermine aus von ihm/ihr zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 13 Unregelmäßigkeiten, unerlaubtes Verhalten
Wer in der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet, täuscht, zu täuschen versucht, der Täuschungshandlung eines anderen Vorschub leistet oder eine unrichtige Erklärung nach § 7, Ziff 2 abgibt, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung des/der Prüfungsteilnehmers/in. Bei Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 14 Diplom-Zeugnis
Über das erfolgreich absolvierte Fachstudium wird ein Abschlussdiplomzeugnis erteilt. Das Zeugnis erhält die nach § 10 ermittelte Gesamtnote (gerundet auf zwei Nachkommastellen) und die Endnoten der einzelnen Prüfungsfächer, der Hausarbeit (Diplomarbeit) mit Thema sowie Themenangabe und Bewertung der Projektarbeit im Rahmen der Projektgruppe. Das Zeugnis wird von Mitgliedern der Prüfungskommission unterschrieben.
§ 15 Geheimhaltung
Die Prüfung und alle mit ihr zusammenhängenden Vorgänge, Beratungen und Beschlüsse unterliegen der Geheimhaltung gegenüber jedermann.
§ 16 Inkrafttreten
Die Prüfungsordnung gilt seit 1. September 1993. Die hier um die Inhalte zum Fachstudium Online Marketing modifizierte Version tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft. top
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